In einem neuen Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage beschäftigt, inwieweit Zustellungen mittels A-Post Plus zulässig sind. Obwohl sich das Urteil nicht mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz beschäftigt hat, sind die bundesgerichtlichen Ausführungen auch für unser Rechtsgebiet relevant.
Das Bundesgericht hat einleitend festgehalten, die Behörden könnten die Art des Versandes ihrer Verfügungen (bzw. Entscheide) frei wählen (und auch A-Post plus verwenden), soweit keine (anderslautende) gesetzliche Regelung über die Art der Zustellung besteht und auch die Materialien zu dieser Frage schweigen. Vorausgesetzt, die Eröffnung erfolge so, dass sie es dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung (bzw. vom Entscheid) Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können.
Im Kindes- und Erwachsenenschutz können die Kantone die Modalitäten der Zustellung regeln. Hat ein Kanton nicht legiferiert, erscheint fraglich, ob eine Zustellung mittels A-Post plus zulässig ist: Gemäss Art. 450f ZGB kommen dann nämlich die Bestimmungen der ZPO sinngemäss zur Anwendung. Art. 138 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen muss. Damit dürfte die Zustellung der vorgenannten Dokumente mittels A-Post plus nur zulässig sein, wenn ein sachlicher Grund bestünde, von den Vorgaben der ZPO abzuweichen. Ein solcher erscheint mir allerdings nicht ohne Weiteres ersichtlich.
Sollte sich die Zustellung mittels A-Post plus als grundsätzlich zulässig erweisen, gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht im kommentierten Urteil dieser Zustellungsform Grenzen zu setzen scheint. So hält es fest, dass eine Zustellung mittels A-Post plus unzulässig sein dürfte, wenn noch kein Verfahrensverhältnis begründet worden ist. Damit dürfen jedenfalls Verfügungen über die Eröffnung von Kindes- bzw. Erwachsenenschutzverfahren wohl nicht mittels A-Post plus zugestellt werden.