Per 1. Januar 2025 ist die Revision der ZPO in Kraft getreten. Dies ist für das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren insofern relevant, als die ZPO sinngemäss anwendbar ist, soweit weder das ZGB noch das kantonale Recht eine Verfahrensfrage abschliessend regeln (vgl. Art. 450f ZGB). Was die Revision der ZPO für das KESR-Verfahren konkret bedeutet, habe ich in einem Beitrag dargelegt. Dieser kann hier eingesehen werden (Bezahlschranke).
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