Das Bundesgericht beschäftigte sich in einem neueren Urteil mit der Rüge einer betroffenen Person, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb im Verfahren vor der KESB von einer Verfahrensbeistandschaft (Art. 449a ZGB) habe abgesehen werden können. Dazu hielt das Bundesgericht zunächst fest, eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverweigerung setze voraus, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, inwiefern die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Vorbringen hätten erheblich sein und sich auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken können.
Diese Rechtsprechung erschwert es im Ergebnis, erfolgreich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, wenn die Behörden nicht begründen, weshalb der Antrag auf Errichtung einer Verfahrensbeistandschaft im Ergebnis abgewiesen wurde. So hat im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe als betroffene Person ihre Wünsche ohne Verfahrensbeistandschaft nicht korrekt in das Verfahren einbringen können, was vorliegend zentral sei. Dem hielt das Bundesgericht entgegen, die Vorinstanz habe ja korrekt dargelegt, weshalb den Wünschen der betroffenen Person bei der Auswahl der Beistandsperson kein entscheidendes Gewicht beizumessen sei. Deshalb hätte sich die fehlende Ernennung einer Verfahrensbeiständin nicht auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken können. Die Rechtsprechung übersieht, dass die Verfahrensbeistandschaft nicht nur ein „richtiges“ Ergebnis gewährleisten soll, sondern unter anderem auch die Partizipation der Betroffenen im Verfahren gewährleisten soll.