Die Tücken der doppelten Zustellung

Teilweise stellen KESB die Verfügungen sowohl den betroffenen Personen als auch ihren Rechtsvertretungen zu, obwohl das massgebende Verfahrensrecht in aller Regel vorsieht, dass die Verfügung (nur) der Rechtsvertretung zuzustellen ist (vgl. subsidiär Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 137 ZPO).

Erfolgt die Zustellung an die betroffene Person einerseits sowie an die Rechtsvertretung andererseits nicht am gleichen Tag, stellt sich die Frage, wann eine Frist zu laufen beginnt. Mit einer solchen Konstellation musste sich das Bundesgericht in einem neueren, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil zu Art. 11 Abs. 3 VwVG (welcher ebenfalls vorsieht, dass die Verfügung der Rechtsvertretung zuzustellen ist).beschäftigen: Die betroffene Person nahm die Verfügung am 25. Mai 2024 in Empfang und übermittelte diese am 27. Mai 202 ihrer Rechtsvertreterin. Diese nahm die an sie selbst adressierte «postalische» Verfügung am 30. Mai 2024 in Empfang.

Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, dass die ordnungsgemässe Zustellung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das fristauslösende Ereignis darstellte, auch wenn die Verfügung der betroffenen Person direkt zugestellt worden ist. Nicht massgebend sei demgegenüber – wie noch die Vorinstanz meinte – der Zeitpunkt, in welchem die Rechtsvertretung die Verfügung von ihrer Klientin per e-mail zugestellt erhielt. Auch wenn die Rechtsvertretung seit diesem Zeitpunkt (27. Mai 2024) Kenntnis von der Verfügung hatte, war sie nach Treu und Glauben weder verpflichtet, die Verfügung umgehend entgegenzunehmen, noch musste sie gegenüber der verfügenden Instanz reagieren (da sie der Verfügung entnehmen konnte, dass sie auch auf der «Zustellungsliste» aufgeführt war und damit eine korrekte Eröffnung der Verfügung noch erfolgen würde).

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