Blick über den Tellerrand: „Abberufung“ der SAMW-Richtlinien?

In einem neueren Urteil musste das Gericht über einen Fall entscheiden, in welchem eine Person an das bernische Gesundheitsamt mit den folgenden Anträgen gelangte:

„1. Es sei dem Gesuchsteller seitens der zuständigen Amtsstelle folgendes schriftlich zu bestätigen: 

a) Die Amtsstelle nimmt Kenntnis davon, dass der Gesuchsteller für sich in Bezug auf die Zukunft und beliebige Ärzte, sämtliche SAMW-Richtlinien, welche ethische Forderungen und/oder Postulate enthalten, gültig abgewählt hat, und dass diese demzufolge für seine medizinischen Behandlungen im Kanton Bern nicht angewendet werden dürfen. 

b) Dem Gesuchsteller wird bestätigt, dass aus der blossen Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien durch im Kanton Bern praktizierende FMH-Mitglieder sich keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen und Sanktionierungen von FMH-Mitgliedern ergeben.“

Die Amtsstelle ist nicht auf das Gesuch eingetreten. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid im Ergebnis bestätigt, da weder die Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung noch die Voraussetzungen des Rechtsschutzes gemäss Art. 29a BV vorliegen würden.