In der Theorie ist der Unterschied zwischen dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Obhut klar: Während ersteres sich darüber äussert, wer über den Aufenthaltsort eines Kindes entscheiden darf, betrifft letztere die faktische Betreuung des Kindes im Haushalt eines Elternteils. Dennoch ist der Unterschied in der Praxis herausfordernd, wie ein neueres Urteil des Bundesgericht aufzeigt.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Rahmen einer Scheidung wurde den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Tochter belassen und eine alternierende Obhut festgelegt. Die Mutter betreute die Tochter von Dienstagmorgen bis Freitagabend, der Vater übernahm die Betreuung von Freitagabend bis Dienstagmorgen. Nachdem die Mutter die Tochter ins Ausland entführt hatte und die Tochter wieder in die Schweiz zurückgeführt wurde, wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind während dem Betreuungsanteil der Mutter in einem Heim untergebracht. Der Vater konnte das Kind weiterhin im Rahmen des bisherigen Betreuungsanteils betreuen.
In der Folge erklärte sich der Vater mit der Einrichtung, in welcher die KESB das Kind untergebracht hatte, nicht einverstanden. Daraufhin entzog die KESB auch ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht und regelte den persönlicher Verkehr (welcher offenbar dem bisherigen Betreuungsanteil entsprach). Der Vater gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Feststellung, ihm sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer seines Betreuungsanteils zu belassen sei.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass der Vater auch nach der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts weiterhin die (alternierende) Obhut für das Kind ausübt, betreut er dieses doch immer noch von Freitagabend bis Dienstagmorgen. Deshalb hätte die KESB nicht den persönlichen Verkehr regeln dürfen, schliessen sich doch Obhut und persönlicher Verkehr gegenseitig aus. Vielmehr wären die Betreuungsanteile zu regeln gewesen.
In der Sache hielt das Bundesgericht fest, es sei bei alternierender Obhut nicht möglich, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht «teilweise» – d.h. während dessen Betreuungsanteil – einzuräumen bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht «teilweise» – d.h. in Bezug auf den Betreuungsanteil, welchen das Kind gegen den Willen des Vaters im Heim verbringen muss – zu entziehen.