Ist die gebärende Frau verheiratet, gilt der Ehemann bzw. die Ehefrau als rechtlicher Vater. Die rechtliche Vaterschaft der Ehemänner kann unter bestimmten Umständen angefochten werden, nicht jedoch durch den biologischen Vater. Dieser kann aber immerhin die KESB ersuchen, eine Beistandschaft zur Anfechtung der Vaterschaft zu errichten, sofern das Kind (in Bezug auf die rechtliche Vaterschaft) urteilsunfähig ist.
In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht wieder ein Mal seine Rechtsprechung wiedergegeben, wonach die Errichtung einer Beistandschaft (zur Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung) unzulässig ist, wenn es unsicher ist, ob der Minderjährige einen anderen rechtlichen Vater haben könnte, wenn der Unterhaltsbeitrag erheblich geringer wäre (sic), wenn die enge Beziehung zwischen dem Kind und seinen Geschwistern ernsthaft gestört wäre und wenn nicht davon auszugehen ist, dass das Kind in der Lage wäre, eine sozial-psychisch positive Beziehung zum biologischen Vater zu unterhalten.
Inwiefern die tiefere finanzielle Leistungsfähigkeit mit Blick auf das Kindeswohl tatsächlich relevant sein kann, erscheint meines Erachtens sehr fraglich (zumal ja bei Eltern in finanziell prekären Verhältnissen nicht per se eine Kindeswohlgefährdung besteht) und gehört in der Praxis der KESB kritisch beleuchtet. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse mitberücksichtigt.