Dieser Blog hat bereits kürzlich über einen Bundesgerichtsentscheid berichtet, wonach die Verjährung der Entschädigung einer Beistandsperson erst mit dem Entscheid der KESB über die Entschädigung zu laufen beginne. Dies auch wenn die KESB erst lange Zeit nach einer Berichtsperiode über die Entschädigung befindet. In einem neuen Urteil hat sich nun das Bundesgericht erneut mit der Verjährung der Entschädigung der Beistandsperson befassen müssen.
Im vorliegenden Fall erhielt der Beistand während seiner Mandatsführung drei Akontozahlungen. Beim späteren Entscheid über die Entschädigung stellte die Behörde fest, dass die Akontozahlungen höher als die zuzusprechende Entschädigung waren und verpflichtete die Beistandsperson deshalb, den Differenzbetrag zurückzubezahlen. Die obere kantonale Instanz schützte den Entscheid im Grundsatz, nahm aber in Bezug auf den geschuldeten Differenzbetrag Korrekturen vor. Die Beistandsperson gelangte daraufhin an das Bundesgericht und machte geltend, sie sei zwar in der Höhe des Differenzbetrages ungerechtfertigt bereichert worden. Die Verjährungsfrist sei aber bereits abgelaufen, weshalb sie den Differenzbetrag nicht schulde.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, es sei zulässig, wenn Beistandspersonen jedes Jahr eine Akontozahlung erhalten. Anders als der Beschwerdeführer meine, könne der Differenzbetrag zwischen den Akontozahlungen und der tatsächlich geschuldeten Entschädigung nicht verjähren, solange die KESB nicht über das Honorar der Beistandsperson entschieden habe.
Die aufgezeigten Unstimmigkeiten können im übrigen leicht umgangen werden, wenn der Akontobetrag nicht einfach ohne nähere Prüfung durch die KESB aus dem Vermögen der betroffenen Person entnommen wird (wie dies offenbar vorliegend der Fall war!), sondern die KESB den Akontobetrag nach Prüfung einer periodischen Rechnung des Beistandes an diesen leistet (und die KESB die betroffene Person mit der Festlegung der definitiven Entschädigung verpflichtet, die vorgeschossene Akontosumme an der Behörde zu erstatten).