Gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis (BGE 126 III 219) besteht kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft, wenn auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind. In einem neuen Urteil hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung zu Recht relativiert. Im Ergebnis hat es dafürgehalten, dass von einer „Besuchrechtsbeistandschaft“ abzusehen ist, wenn keine Aussicht auf eine Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs besteht. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht insbesondere darauf abgestellt, ob der (nun) 15-jährige Jugendliche seine Haltung, den Besuchskontakt nicht wahrzunehmen, entschieden zum Ausdruck brachte.
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