In einem neueren Entscheid hat das Obergericht des Kantons Zürich festgehalten, die Verlegung einer per fürsorgerischer Unterbringung (FU) untergebrachten Person in eine neue Einrichtung (hier: Verlegung eines per FU in einem Alters- und Pflegeheim untergebrachten Mannes in eine psychiatrische Einrichtung zur Krisenintervention bzw. zur Medikamenteneinstellung) müsse nicht behördlich angeordnet. Dies jedenfalls, wenn die Verlegung zwischen zweier Institutionen bereits im Rahmen der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung bewusst in Kauf genommen worden sei. Die Verlegung sei dann von der FU «mitumfasst». Meines Erachtens kann diese Auffassung nur gelten, wenn die Verlegung in die zweite Einrichtung zeitnah vorgesehen ist und die Behörde die Verhältnisse in der zweiten Einrichtung auch kennt (wie dies regelmässig bei der Verlegung von einem Geriatriespital in ein regionales APH der Fall ist). Nur dann kann die Behörde nämlich prüfen, ob die zweite Einrichtung für die Bedürfnisse der betroffenen Person geeignet sein wird, wie Art. 426 Abs. 1 ZGB verlangt. Im Gegensatz zum Obergericht bin ich deshalb der Ansicht, die hypothetische Möglichkeit, dass eine Person von einem APH in eine psychiatrische Einrichtung (zur Krisenintervention bzw. zur Einstellung der Medikation) verlegt werden muss, reicht nicht aus, um auf eine FU zu verzichten. § 31 EG KESR/ZH verlangt zwar für Verlegungen generell keine neue FU. Diese Bestimmung dürfte allerdings bundesrechtswidrig sein: Das Bundesrecht regelt – ausser im Rahmen der Nachbetreuung bzw. der ambulanten Massnahmen – das materielle Recht der FU abschliessend. Folgt man der Ansicht des Obergerichts, bestünde für die betroffene Person nur auf Antrag hin Rechtsschutz: Diese müsste ein Entlassungsgesuch stellen und den Entscheid der Klinikleitung bzw. der KESB anfechten.
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