In der Lehre ist strittig, ob bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, welcher nicht unterhaltspflichtig ist, in Vertretung des Kindes klagen kann oder ob dies aufgrund einer Interessenkollision nicht möglich ist (vgl. Art. 306 ZGB). Das Bundesgericht hat nun in einem gestern publizierten Urteil festgehalten, im selbständigen Kindesunterhaltsverfahren seien hinsichtlich der Vertretungsmacht eines Elternteils mit Blick auf Art. 306 ZGB die Grundsätze von Art. 299 ZPO analog anzuwenden. Demnach sei ein Vertreter des Kindes nur zu bestellen, wenn dies im konkreten Fall notwendig erscheine. Mit anderen Worten besteht in diesen Verfahren nicht per se eine Interessenkollision des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils. Damit folgt das Bundesgericht im Ergebnis der von Patrick Fassbind und mir in einem Aufsatz dargelegten Auffassung.
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